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   BVerfG, 31.10.2023 - 2 BvR 900/22   

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BVerfG, 31.10.2023 - 2 BvR 900/22 (https://dejure.org/2023,29558)
BVerfG, Entscheidung vom 31.10.2023 - 2 BvR 900/22 (https://dejure.org/2023,29558)
BVerfG, Entscheidung vom 31. Oktober 2023 - 2 BvR 900/22 (https://dejure.org/2023,29558)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • openjur.de

    Wiederaufnahme zuungunsten des Freigesprochenen

  • Bundesverfassungsgericht

    Wiederaufnahme zuungunsten des Freigesprochenen

    Die gesetzliche Regelung zur Wiederaufnahme des Strafverfahrens zuungunsten des Freigesprochenen in § 362 Nr. 5 StPO ist verfassungswidrig

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 2 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG, Art 103 Abs 2 GG, Art 103 Abs 3 GG, § 362 Nr 1 bis 4 StPO
    Erweiterung der Wiederaufnahmemöglichkeiten zuungunsten des Verurteilten gemäß § 362 Nr 5 StPO verfassungswidrig - Art 103 Abs 3 GG gewährleistet ua ein Mehrfachverfolgungsverbot zugunsten des Freigesprochenen und bindet auch den Gesetzgeber - Unvereinbarkeit mit dem Verbot ...

  • Wolters Kluwer

    Rechtswidrigkeit der Mehrfachbestrafung und Mehrfachverfolgung sowohl für Verurteilte als auch für Freigesprochene als Verletzung insbesondere des Rückwirkungsverbots und des Vertrauens in rechtskräftige Entsheidungen; Grundsatz dieses Verbots als Maßgabe gegenüber dem ...

  • rewis.io

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde in einem strafprozessualen Wiederaufnahmeverfahren zuungunsten des Freigesprochenen gem § 362 Nr 5 StPO

  • rewis.io

    Erweiterung der Wiederaufnahmemöglichkeiten zuungunsten des Verurteilten gemäß § 362 Nr 5 StPO verfassungswidrig - Art 103 Abs 3 GG gewährleistet ua ein Mehrfachverfolgungsverbot zugunsten des Freigesprochenen und bindet auch den Gesetzgeber - Unvereinbarkeit mit dem Verbot ...

  • ra.de
  • doev.de PDF

    Wiederaufnahme des Strafverfahrens zuungunsten des Freigesprochenen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtswidrigkeit der Mehrfachbestrafung und Mehrfachverfolgung sowohl für Verurteilte als auch für Freigesprochene als Verletzung insbesondere des Rückwirkungsverbots und des Vertrauens in rechtskräftige Entsheidungen; Grundsatz dieses Verbots als Maßgabe gegenüber dem ...

  • datenbank.nwb.de

    Erweiterung der Wiederaufnahmemöglichkeiten zuungunsten des Verurteilten gemäß § 362 Nr 5 StPO verfassungswidrig - Art 103 Abs 3 GG gewährleistet ua ein Mehrfachverfolgungsverbot zugunsten des Freigesprochenen und bindet auch den Gesetzgeber - Unvereinbarkeit mit dem Verbot ...

Kurzfassungen/Presse (17)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Die gesetzliche Regelung zur Wiederaufnahme des Strafverfahrens zuungunsten des Freigesprochenen in § 362 Nr. 5 StPO ist verfassungswidrig

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation)

    Reform der Wiederaufnahme gekippt - Nach Freispruch keine Wiederaufnahme zuungunsten

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Leitsatz)

    "Reform" des Wiederaufnahmerechts fehlgeschlagen - Zuungusten nicht mit neuen Beweismitteln

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Wiederaufnahme zuungunsten eines wegen Mordes Freigesprochenen nach § 362 Nr.5 StPO: Gesetz ist verfassungswidrig

  • lawblog.de (Kurzinformation)

    Ein Freispruch ist ein Freispruch

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Ne bis in idem - oder: ein Freispruch reicht

  • lto.de (Pressebericht, 31.10.2023)

    Urteil zur umstrittenen Wiederaufnahme-Vorschrift: "Freispruch unter Vorbehalt" ist verfassungswidrig

  • tagesschau.de (Pressemeldung)

    Richter kippen Reform der Strafprozessordnung

  • Akte Recht (Lehrstuhl Prof. Safferling) PDF (Kurzinformation)

    Wiederaufnahme eines Verfahrens bei neuen Beweisen verfassungswidrig

  • rak-freiburg.de (Kurzinformation)

    Wiederaufnahme-Neuregelung ist verfassungswidrig

  • tp-presseagentur.de (Kurzinformation)

    Die gesetzliche Regelung zur Wiederaufnahme des Strafverfahrens zuungunsten des Freigesprochenen in § 362 Nr. 5 StPO ist verfassungswidrig

  • rnd.de (Pressebericht, 31.10.2023)

    Von "bitter für Angehörige" bis "schafft Rechtsfrieden": Bundestagsfraktionen uneins über Karlsruher Entscheidung

  • jurios.de (Kurzinformation)

    Wiederaufnahme eines Strafverfahrens zuungunsten des Freigesprochenen gemäß § 362 Nr. 5 StPO verfassungswidrig

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    Wiederaufnahme des Strafverfahrens zuungunsten des Freigesprochenen

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    Urteilsverkündung in Sachen Wiederaufnahme des Strafverfahrens zuungunsten des Freigesprochenen am Dienstag, den 31. Oktober 2023, um 10.00 Uhr

  • lto.de (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 24.05.2022)

    Reform der Wiederaufnahme bei schwersten Straftaten: Umstrittene StPO-Vorschrift wird in Karlsruhe geprüft

  • lto.de (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 24.05.2023)

    BVerfG prüft umstrittene Wiederaufnahme-Vorschrift: Erteilt Karlsruhe dem "Freispruch unter Vorbehalt" seinen Segen?

Besprechungen u.ä. (19)

  • HRR Strafrecht (Entscheidungsbesprechung)

    Verfassungswidrigkeit des § 362 Nr. 5 StPO

  • zjs-online.com PDF (Entscheidungsbesprechung)

    Wiederaufnahme zuungunsten des Angeklagten, Ne bis in idem

  • verfassungsblog.de (Entscheidungsbesprechung)

    Freispruch bleibt Freispruch

  • juris (Entscheidungsbesprechung)

    Wiederaufnahme zuungunsten des Freigesprochenen (jurisPR-StrafR 2/2024 Anm. 1)

  • lto.de (Pressekommentar)

    BVerfG erteilt Gesetzgeber verfassungsrechtliche Lehrstunde

  • juwiss.de (Entscheidungsanmerkung)

    Materielle Gerechtigkeit ist kein Argument

  • taz.de (Pressekommentar, 31.10.2023)

    Unnötig kleinkariert

  • kripoz.de (Entscheidungsbesprechung)
  • juwiss.de (Entscheidungsbesprechung)

    Abwägungsfestigkeit ersetzt keine Begründung

  • zfistw.de PDF (Entscheidungsbesprechung)

    Wiederaufnahme zuungunsten des Angeklagten

  • kripoz.de (Entscheidungsbesprechung)

    Verfassungswidrigkeit der Neuregelung zur Wiederaufnahme des Strafverfahrens: Folgen für die Praxis der Strafverfolgung

  • De-legibus-Blog (Aufsatz mit Bezug zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Bis(s) in idem - Das Gerechtigkeitsgesetz ist verfassungswidrig

  • HRR Strafrecht (Aufsatz mit Bezug zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Mit dem Zweiten sieht man schlechter - Plädoyer für die Verfassungswidrigkeit von § 362 Nr. 5 StPO

  • HRR Strafrecht (Aufsatz mit Bezug zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    § 362 Nr. 5 StPO - Stellt der Gesetzgeber so wirklich materielle Gerechtigkeit her?

  • verfassungsblog.de (Aufsatz mit Bezug zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Die (materielle) Gerechtigkeit vor dem OLG Celle

  • lto.de (Aufsatz mit Bezug zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Reform der Wiederaufnahme bei schwersten Straftaten: "Das BVerfG wird dem OLG Celle folgen"

  • kripoz.de (Aufsatz mit Bezug zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Das Absolute im Recht nach der Einführung des § 362 Nr. 5 StPO

  • zfistw.de PDF (Aufsatz mit Bezug zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Aktuelle Entwicklungen im Wiederaufnahmerecht des deutschen Strafprozessrechts: § 362 Nr. 5 StPO und der Paradigmenwechsel bei der Wiederaufnahme zuungunsten des Verurteilten

  • kripoz.de (Aufsatz mit Bezug zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Warum § 362 Nr. 5 StPO aufgehoben werden sollte

In Nachschlagewerken

Sonstiges (4)

  • verfassungsblog.de (Sitzungsbericht)

    "Ein Verdacht ist ein Verdacht ist ein Verdacht"

  • Bundesverfassungsgericht (Verfahrensmitteilung)
  • anwaltsblatt.berlin (Sitzungsbericht)

    Verfahrenswiederaufnahme bei Mordverdacht: Großer Wurf aus Karlsruhe?

  • juwiss.de (Meldung mit Bezug zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Schlaglichter einer Podiumsdiskussion zum neuen § 362 Nr. 5 StPO

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2023, 3698
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (157)

  • BVerfG, 08.01.1981 - 2 BvR 873/80

    Kriminelle Vereinigung

    Auszug aus BVerfG, 31.10.2023 - 2 BvR 900/22
    Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts BVerfGE 56, 22 gebe nichts dafür her, dass der Gesetzgeber nach Belieben neue Wiederaufnahmegründe ergänzen dürfe.

    Dies werde auch nicht durch die Entscheidung BVerfGE 56, 22 infrage gestellt.

    aa) Der Grundsatz, dass niemand wegen derselben Tat mehrmals bestraft werden darf (ne bis in idem), beschreibt das Prinzip des Strafklageverbrauchs, das Strafgerichte und Strafverfolgungsorgane als Verfahrenshindernis von Amts wegen in jedem Stadium des Strafverfahrens zu beachten haben (vgl. BVerfGE 56, 22 ; 162, 358 ).

    Soweit dieser Grundsatz eine erneute Strafverfolgung aufgrund der allgemeinen Strafgesetze betrifft, ist er durch Art. 103 Abs. 3 GG zum verfassungsrechtlichen Verbot erhoben worden (vgl. BVerfGE 3, 248 ; 12, 62 ; 23, 191 ; 56, 22 ).

    Er gewährt dem Einzelnen Schutz, den dieser als individuelle Rechtsposition geltend machen kann (vgl. BVerfGE 56, 22 ; 162, 358 ; BVerfGK 13, 7 ; vgl. auch bereits BVerfGE 3, 248 ).

    Die Aufnahme des Grundsatzes ne bis in idem in das Grundgesetz sollte der uferlosen Durchbrechung des Prinzips der Rechtskraft entgegenwirken, die in der nationalsozialistischen Zeit Platz gegriffen hatte (vgl. Entwurf eines Grundgesetzes des Verfassungskonvents der Ministerpräsidentenkonferenz der westlichen Besatzungszonen auf Herrenchiemsee vom 10. bis 23. August 1948 - Darstellender Teil, S. 56; Wortprotokoll der 8. Sitzung des Ausschusses für Verfassungsgerichtshof und Rechtspflege vom 7. Dezember 1948, abgedruckt in: Büttner/Wettengel, Der Parlamentarische Rat, Bd. 13/2, 2002, S. 1449 ; BVerfGE 56, 22 ; BGHSt 5, 323 ).

    Dem Verfassungsgeber stand vielmehr der Grundsatz ne bis in idem in seiner breiten, maßgeblich durch das Reichsgericht geprägten Gestalt vor Augen (vgl. BVerfGE 3, 248 ; 9, 89 ; 12, 62 ; 56, 22 ).

    Der Grundsatz ne bis in idem sollte insoweit durch die Aufnahme in Art. 103 Abs. 3 GG inhaltlich nicht verändert werden (vgl. BVerfGE 3, 248 ; 9, 89 ; 12, 62 ; 23, 191 ; 56, 22 ).

    Zweck des grundrechtsgleichen Schutzes ist die Zusicherung, dass jeder wegen derselben Tat diesen Belastungen nur einmal ausgesetzt sein soll (vgl. BVerfGE 56, 22 ; BVerfGK 4, 49 ).

    Der Einzelne soll darauf vertrauen können, wegen eines konkreten individualisierten Sachverhalts nicht erneut vom Staat belangt und mit den Belastungen eines Strafverfahrens überzogen zu werden (vgl. BVerfGE 56, 22 ).

    Strafprozessrechtlich stellt Art. 103 Abs. 3 GG deshalb ein Verfahrenshindernis dar, das als solches bereits der erneuten Einleitung eines Strafverfahrens entgegensteht (vgl. BVerfGE 56, 22 ; 162, 358 ; BVerfGK 13, 7 ).

    Der Parlamentarische Rat hatte bei der Entscheidung für Art. 103 Abs. 3 GG nicht nur die Urteile und Verfolgungsmaßnahmen der nationalsozialistischen Willkürherrschaft im Blick, sondern auch die ausdrücklich geschaffenen Rechtsbehelfe zur Durchbrechung der Rechtskraft von Strafurteilen (vgl. Entwurf eines Grundgesetzes des Verfassungskonvents der Ministerpräsidentenkonferenz der westlichen Besatzungszonen auf Herrenchiemsee vom 10. bis 23. August 1948 - Darstellender Teil, S. 56; Wortprotokoll der 8. Sitzung des Ausschusses für Verfassungsgerichtshof und Rechtspflege vom 7. Dezember 1948, abgedruckt in: Büttner/Wettengel, Der Parlamentarische Rat, Bd. 13/2, 2002, S. 1449 ; BVerfGE 56, 22 ).

    Der Zweck des Art. 103 Abs. 3 GG als Individualrecht besteht zunächst darin, den staatlichen Strafanspruch um der Rechtssicherheit des Einzelnen willen zu begrenzen (vgl. BVerfGE 56, 22 ; vgl. auch bereits BVerfGE 3, 248 ).

    Der Einzelne soll darauf vertrauen dürfen, dass er nach einem Urteil wegen des abgeurteilten Sachverhalts nicht nochmals belangt werden kann (vgl. BVerfGE 56, 22 ).

    Art. 103 Abs. 3 GG beschränkt damit die Durchsetzung des Legalitätsprinzips (vgl. BVerfGE 56, 22 ).

    Daneben dient die Rechtskraft einer Entscheidung auch dem Rechtsfrieden (vgl. BVerfGE 2, 380 ; 56, 22 ; 115, 51 ).

    Das Bundesverfassungsgericht hat sie zum Anlass für korrespondierende "Grenzkorrekturen" des Schutzgehalts des Art. 103 Abs. 3 GG genommen (vgl. BVerfGE 56, 22 ).

    Diese Grenzkorrekturen nimmt es selbst vor, so dass angegriffene Entscheidungen verfassungsrechtlich vollständig an Art. 103 Abs. 3 GG zu überprüfen sind (vgl. BVerfGE 56, 22 ).

    Dem Einwand, dass damit eine "Versteinerung" des Gewährleistungsgehalts des Art. 103 Abs. 3 GG drohe (vgl. Zehetgruber, JR 2020, S. 157 ), begegnet der Zweite Senat durch ein enges Verständnis des Schutzgehalts des Art. 103 Abs. 3 GG, das lediglich Grenzkorrekturen im Randbereich erlaubt (vgl. BVerfGE 56, 22 ).

    (3) Art. 103 Abs. 3 GG verbietet die erneute Strafverfolgung nur, wenn ein Strafurteil dieselbe Tat, also den geschichtlichen - und damit zeitlich und hinsichtlich des Sachverhalts begrenzten - Vorgang zum Gegenstand hat, welchen Anklage und Eröffnungsbeschluss umreißen und innerhalb dessen der Angeklagte als Täter oder Teilnehmer einen Straftatbestand verwirklicht haben soll (vgl. BVerfGE 23, 191 ; 45, 434 ; 56, 22 ; BVerfGK 5, 7 ; 7, 417 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 15. Oktober 2014 - 2 BvR 920/14 -, Rn. 26).

    Die Rechtssicherheit, die durch das justizförmig zustande gekommene Urteil geschaffen wurde, erstreckt sich darauf, dass sie nicht durch das Auftauchen neuer Tatsachen oder Beweismittel infrage gestellt wird (vgl. auch BVerfGE 56, 22 ; 65, 377 ).

    Der Rechtsstaat nimmt die Möglichkeit einer im Einzelfall vielleicht unrichtigen Entscheidung vielmehr um der Rechtssicherheit willen in Kauf (vgl. BVerfGE 2, 380 ), namentlich auch dann, wenn diese Unrichtigkeit auf nachträglich hervortretenden Umständen beruht (vgl. BVerfGE 56, 22 ).

    Das Vorliegen einer rechtskräftigen strafgerichtlichen Entscheidung stellt ein unmittelbar aus dem Grundgesetz folgendes strafprozessuales Verfahrenshindernis dar (vgl. BVerfGE 56, 22 ; 162, 358 ; vgl. Rn. 71).

    Ausgangspunkt hierfür ist das vorgefundene Gesamtbild des Strafprozessrechts (vgl. BVerfGE 3, 248 ; 9, 89 ; 12, 62 ; 65, 377 ); die Berücksichtigung strafrechtsdogmatischer Weiterentwicklungen wird hierbei nicht ausgeschlossen und waren Anlass für eine "Grenzkorrektur" des Schutzgehalts des Art. 103 Abs. 3 GG in Bezug auf den Tatbegriff des Art. 103 Abs. 3 GG (vgl. BVerfGE 56, 22 ).

    Eine solche Lösung wäre konsequent, stünde allerdings im Widerspruch zum Willen des Verfassungsgebers (vgl. Rn. 8 f. der abweichenden Meinung m.w.N.), zur bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 3, 248 ; 12, 62 ; 56, 22 ; 65, 377 ) und zur Auffassung der Senatsmehrheit (vgl. Rn. 117 ff.).

    Art. 103 Abs. 3 GG beschränkt damit die Durchsetzung des Legalitätsprinzips (vgl. BVerfGE 56, 22 ).

  • BVerfG, 18.12.1953 - 1 BvR 230/51

    Mehrfachbestrafung

    Auszug aus BVerfG, 31.10.2023 - 2 BvR 900/22
    Das Bundesverfassungsgericht habe mit den Entscheidungen BVerfGE 2, 380 und 3, 248 klargestellt, dass die vorkonstitutionellen Wiederaufnahmegründe zuungunsten des Angeklagten einen abschließenden Kanon bildeten, dessen Erweiterung um neue Wiederaufnahmegründe Art. 103 Abs. 3 GG entgegenstehe.

    Soweit dieser Grundsatz eine erneute Strafverfolgung aufgrund der allgemeinen Strafgesetze betrifft, ist er durch Art. 103 Abs. 3 GG zum verfassungsrechtlichen Verbot erhoben worden (vgl. BVerfGE 3, 248 ; 12, 62 ; 23, 191 ; 56, 22 ).

    Er gewährt dem Einzelnen Schutz, den dieser als individuelle Rechtsposition geltend machen kann (vgl. BVerfGE 56, 22 ; 162, 358 ; BVerfGK 13, 7 ; vgl. auch bereits BVerfGE 3, 248 ).

    Dem Verfassungsgeber stand vielmehr der Grundsatz ne bis in idem in seiner breiten, maßgeblich durch das Reichsgericht geprägten Gestalt vor Augen (vgl. BVerfGE 3, 248 ; 9, 89 ; 12, 62 ; 56, 22 ).

    Die Reichsstrafprozessordnung von 1877 und insbesondere auch die Weimarer Reichsverfassung enthielten zwar noch keine ausdrückliche Verankerung des Grundsatzes ne bis in idem, setzten dessen Existenz aber als selbstverständlich voraus (vgl. BVerfGE 3, 248 ; BGHSt 5, 323 ).

    Dementsprechend ging das Reichsgericht von Anfang an von der Geltung dieses Grundsatzes aus, den es als Mehrfachverfolgungsverbot verstand (vgl. RGSt 2, 347 ; 56, 161 ; 70, 26 ; 72, 99 ; BVerfGE 3, 248 ) und auch nach Freisprüchen anwandte (vgl. RGSt 2, 347 ).

    Der Grundsatz ne bis in idem sollte insoweit durch die Aufnahme in Art. 103 Abs. 3 GG inhaltlich nicht verändert werden (vgl. BVerfGE 3, 248 ; 9, 89 ; 12, 62 ; 23, 191 ; 56, 22 ).

    Der Zweck des Art. 103 Abs. 3 GG als Individualrecht besteht zunächst darin, den staatlichen Strafanspruch um der Rechtssicherheit des Einzelnen willen zu begrenzen (vgl. BVerfGE 56, 22 ; vgl. auch bereits BVerfGE 3, 248 ).

    Während Ausgangspunkt hierfür das vorgefundene Gesamtbild des Strafprozessrechts ist (vgl. BVerfGE 3, 248 ; 9, 89 ; 12, 62 ; 65, 377 ), werden strafrechtsdogmatische Weiterentwicklungen nicht von vornherein ausgeschlossen.

    Auch die Formulierung, die vorkonstitutionelle Auslegung des Grundsatzes ne bis in idem sei als "immanente Schranke" des Art. 103 Abs. 3 GG anzusehen (vgl. BVerfGE 3, 248 ), stellt die absolute Wirkung der Norm nicht in Abrede.

    Sie bringt vielmehr zum Ausdruck, dass mit Art. 103 Abs. 3 GG eine vornehmlich durch die Rechtsprechung des Reichsgerichts normativ vorgeprägte prozessrechtliche Garantie in das Grundgesetz aufgenommen wurde und sich daher der Gehalt dieser Bestimmung aus dieser Vorprägung erschließt (vgl. BVerfGE 3, 248 ).

    Diese Begrenzung des Schutzgehalts liegt in der Funktion des strafrechtlichen Hauptverfahrens begründet (vgl. BVerfGE 3, 248 ; 65, 377 ) und findet ihre Bestätigung in der Entstehungsgeschichte der Bestimmung.

    Diese besondere Ausgestaltung des strafgerichtlichen Hauptverfahrens mit der Hauptverhandlung vermittelt dem auf ihm gründenden Urteil die Legitimation, die Grundlage für seine Rechtskraft ist und den damit verbundenen uneingeschränkten Eintritt des Strafklageverbrauchs im Sinne des Art. 103 Abs. 3 GG rechtfertigt (vgl. BVerfGE 3, 248 ; 65, 377 ; vgl. auch BVerfGE 23, 191 ).

    Aus diesen Gründen kam der Grundsatz ne bis in idem bereits in seiner durch das Reichsgericht geprägten Gestalt, auf die der Verfassungsgeber bei der Schaffung des Art. 103 Abs. 3 GG maßgeblich abstellte, nur bei Strafurteilen uneingeschränkt zur Anwendung (vgl. BVerfGE 3, 248 m.w.N.; 65, 377 ).

    Im Gegensatz zum Urteilsverfahren fehlt dem Gericht die Möglichkeit, den Unrechts- und Schuldgehalt der Tat frei und umfassend zu ermitteln und so das öffentliche Interesse an einer gerechten Entscheidung uneingeschränkt zu wahren (vgl. BVerfGE 3, 248 ; 65, 377 ).

    Insoweit steht ein Strafbefehl, gegen den nicht rechtzeitig Einspruch erhoben worden ist, einem Urteil nicht im Sinne des § 410 Abs. 3 StPO gleich (vgl. bereits BVerfGE 3, 248 ).

    Aufgrund dessen hat schon das Reichsgericht dem Strafbefehl nur einen eingeschränkten Strafklageverbrauch zuerkannt und eine Verurteilung im ordentlichen Verfahren wegen einer bereits von einem Strafbefehl erfassten Tat dann für zulässig gehalten, wenn die Bestrafung unter einem rechtlichen Gesichtspunkt erfolgte, der nicht schon im Strafbefehl gewürdigt wurde und eine erhöhte Strafbarkeit begründete (vgl. BVerfGE 3, 248 m.w.N.).

    Diese vorkonstitutionelle Rechtsprechung hat das Bundesverfassungsgericht im Hinblick auf die Entstehungsgeschichte der Bestimmung als immanente Schranke des Art. 103 Abs. 3 GG angesehen (vgl. BVerfGE 3, 248 ; 65, 377 ).

    Diese Bestimmungen stellen immanente Schranken des Art. 103 Abs. 3 GG dar (vgl. BVerfGE 3, 248 ; 65, 377 ).

    Ausgangspunkt hierfür ist das vorgefundene Gesamtbild des Strafprozessrechts (vgl. BVerfGE 3, 248 ; 9, 89 ; 12, 62 ; 65, 377 ); die Berücksichtigung strafrechtsdogmatischer Weiterentwicklungen wird hierbei nicht ausgeschlossen und waren Anlass für eine "Grenzkorrektur" des Schutzgehalts des Art. 103 Abs. 3 GG in Bezug auf den Tatbegriff des Art. 103 Abs. 3 GG (vgl. BVerfGE 56, 22 ).

    (...) Der in Art. 103 Abs. 3 GG niedergelegte Rechtssatz nimmt daher auf den bei Inkrafttreten des Grundgesetzes geltenden Stand des Prozessrechts und seiner Auslegung durch die herrschende Rechtsprechung Bezug." (BVerfGE 3, 248 ; 12, 62 ).

    Es ist sicher zutreffend, wie auch das Bundesverfassungsgericht bereits in seiner frühen Rechtsprechung festgestellt hat, dass Art. 103 Abs. 3 GG auf den bei Inkrafttreten des Grundgesetzes geltenden Stand des Prozessrechts und seine Auslegung durch die herrschende Rechtsprechung Bezug nimmt (vgl. BVerfGE 3, 248 ; 12, 62 ).

    Bei diesen Wiederaufnahmetatbeständen zuungunsten des Betroffenen handelt es sich - wie auch der Senat im Anschluss an die bisherige Rechtsprechung feststellt (vgl. Rn. 118 unter Hinweis auf BVerfGE 3, 248 ; 65, 377 ) - um verfassungsimmanente Beschränkungen des Art. 103 Abs. 3 GG.

    Eine solche Lösung wäre konsequent, stünde allerdings im Widerspruch zum Willen des Verfassungsgebers (vgl. Rn. 8 f. der abweichenden Meinung m.w.N.), zur bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 3, 248 ; 12, 62 ; 56, 22 ; 65, 377 ) und zur Auffassung der Senatsmehrheit (vgl. Rn. 117 ff.).

  • BVerfG, 10.02.2021 - 2 BvL 8/19

    Rückwirkende strafrechtliche Vermögensabschöpfung verfassungsgemäß

    Auszug aus BVerfG, 31.10.2023 - 2 BvR 900/22
    Im Jahr 2021 habe es für die Fälle nachträglicher Vermögensabschöpfung entschieden, dass eine echte Rückwirkung zur Erweisung der Gerechtigkeit und Unverbrüchlichkeit der Rechtsordnung gerechtfertigt sein könne; es habe als überragenden Gemeinwohlbelang die Notwendigkeit anerkannt, einem für die Rechtstreue der Bevölkerung abträglichen Eindruck eines erheblichen Vollzugsdefizits entgegenzuwirken (unter Verweis auf BVerfGE 156, 354 ).

    Im Vergleich mit sachnahen Judikaten, namentlich der Entscheidung zur Vermögensabschöpfung (mit Verweis auf BVerfGE 156, 354), gerate die Wiederaufnahme nicht mit dem Rückwirkungsverbot in Konflikt.

    Dies gilt insbesondere für den Gesetzesvorbehalt (vgl. BVerfGE 47, 109 ; 75, 329 ; 78, 374 ; 87, 399 ; 126, 170 ), das Bestimmtheitsgebot (vgl. BVerfGE 25, 269 ; 78, 374 ; 126, 170 ; 143, 38 ; 159, 223 - Bundesnotbremse I ) und das Rückwirkungsverbot (vgl. BVerfGE 25, 269 ; 30, 367 ; 46, 188 ; 81, 132 ; 95, 96 ; 109, 133 ; 156, 354 - Vermögensabschöpfung).

    Verfassungsrechtlicher Maßstab für die Zulässigkeit einer Rechtsänderung, die an Sachverhalte der Vergangenheit anknüpft und zugleich Rechtsfolgen in die Vergangenheit erstreckt, ist - wegen des Schwergewichts der Regelung auf der Rechtsfolgenseite - vorrangig das Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG in Verbindung mit den von der Rechtsfolgenanordnung berührten Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten (vgl. BVerfGE 72, 200 ; 156, 354 ).

    b) Eine Rückbewirkung von Rechtsfolgen ("echte" Rückwirkung) ist grundsätzlich verfassungsrechtlich unzulässig (vgl. BVerfGE 13, 261 ; 95, 64 ; 122, 374 ; 131, 20 ; 141, 56 ; 156, 354 m.w.N.).

    Dieses grundsätzliche Verbot der Rückbewirkung von Rechtsfolgen schützt das Vertrauen in die Verlässlichkeit und Berechenbarkeit der unter der Geltung des Grundgesetzes geschaffenen Rechtsordnung und der auf ihrer Grundlage erworbenen Rechte (vgl. BVerfGE 101, 239 ; 132, 302 ; 135, 1 ; 156, 354 ).

    Die Kategorie der "echten" Rückwirkung - verstanden als zeitliche Rückbewirkung von Rechtsfolgen auf abgeschlossene Tatbestände - findet ihre Rechtfertigung darin, dass mit ihr eine Fallgruppe gekennzeichnet ist, in welcher der Vertrauensschutz regelmäßig Vorrang hat, weil der in der Vergangenheit liegende Sachverhalt mit dem Eintritt der Rechtsfolge kraft gesetzlicher Anordnung einen Grad der Abgeschlossenheit erreicht hat, über den sich der Gesetzgeber vorbehaltlich besonders schwerwiegender Gründe nicht mehr hinwegsetzen darf (vgl. BVerfGE 127, 1 ; 156, 354 ).

    Das Rückwirkungsverbot findet im Grundsatz des Vertrauensschutzes indes nicht nur seinen Grund, sondern auch seine Grenze (vgl. BVerfGE 13, 261 ; 88, 384 ; 101, 239 ; 126, 369 ; 135, 1 ; 156, 354 m.w.N.).

    Eine Ausnahme vom Grundsatz der Unzulässigkeit echter Rückwirkungen ist anerkanntermaßen gegeben, wenn die Betroffenen schon im Zeitpunkt, auf den die Rückwirkung bezogen wird, nicht auf den Fortbestand einer gesetzlichen Regelung vertrauen durften, sondern mit deren Änderung rechnen mussten (vgl. BVerfGE 13, 261 ; 30, 367 ; 88, 384 ; 95, 64 ; 122, 374 ; 135, 1 ; 156, 354 m.w.N.).

    Vertrauensschutz kommt insbesondere dann nicht in Betracht, wenn die Rechtslage so unklar und verworren war, dass eine Klärung erwartet werden musste (vgl. BVerfGE 13, 261 ; 30, 367 ; 88, 384 ; 122, 374 ; 135, 1 ; 156, 354 m.w.N.), oder wenn das bisherige Recht in einem Maße systemwidrig und unbillig war, dass ernsthafte Zweifel an seiner Verfassungsmäßigkeit bestanden (vgl. BVerfGE 13, 215 ; 30, 367 ; 135, 1 ; 156, 354 ).

    Dasselbe gilt, wenn im Laufe der Zeit (durch Entwicklungen in der Rechtsprechung) ein Zustand allgemeiner und erheblicher Rechtsunsicherheit eingetreten war und für eine Vielzahl Betroffener Unklarheit darüber herrschte, was rechtens sei (vgl. BVerfGE 72, 302 ; 131, 20 ; 156, 354 ).

    Der Vertrauensschutz muss ferner zurücktreten, wenn überragende Belange des Gemeinwohls, die dem Prinzip der Rechtssicherheit vorgehen, eine rückwirkende Beseitigung erfordern (vgl. BVerfGE 13, 261 ; 18, 429 ; 88, 384 ; 101, 239 ; 122, 374 ; 135, 1 ; 156, 354 ), wenn der Bürger sich nicht auf den durch eine ungültige Norm erzeugten Rechtsschein verlassen durfte (vgl. BVerfGE 13, 261 ; 18, 429 ; 50, 177 ; 101, 239 ; 135, 1 ; 156, 354 ) oder wenn durch die sachlich begründete rückwirkende Gesetzesänderung kein oder nur ganz unerheblicher Schaden verursacht wird (sogenannter Bagatellvorbehalt; vgl. BVerfGE 30, 367 ; 72, 200 ; 95, 64 ; 101, 239 ; 135, 1 ; 156, 354 ).

    Bereits diese führt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Abschluss des betreffenden Vorgangs und begründet schutzwürdiges Vertrauen vor einer Strafverfolgung; rückwirkende Änderungen der Verjährungsvorschriften stellen daher eine "echte" Rückwirkung dar (vgl. BVerfGE 156, 354 ; vgl. auch bereits BVerfGE 25, 269 ; 63, 343 ).

    Auch zwingende Gründe des Gemeinwohls bestehen nicht; insbesondere sind die Maßgaben, die der Senat für die Beurteilung der rückwirkenden Regelung der Vermögensabschöpfung herangezogen hat (BVerfGE 156, 354), nicht auf die Einführung des neuen Wiederaufnahmegrundes zulasten des Angeklagten übertragbar (bb).

    Er trifft, anders als das Institut der Verjährung (vgl. BVerfGE 25, 269 ; 156, 354 ), eine ausdrückliche staatliche Entscheidung darüber, dass die Voraussetzungen für die Bestrafung eines bestimmten Verhaltens nicht erfüllt sind, und knüpft hieran den Ausschluss erneuter Strafverfolgung.

    Die Maßstäbe der Entscheidung des Senats zur rückwirkenden Vermögensabschöpfung (BVerfGE 156, 354) können nicht auf die vorliegende Konstellation übertragen werden.

    Die Vermögensabschöpfung führe "in normbekräftigender Weise sowohl dem Straftäter als auch der Rechtsgemeinschaft vor Augen [...], dass eine strafrechtswidrige Vermögensmehrung von der Rechtsordnung nicht anerkannt wird und deshalb keinen Bestand haben kann" (BVerfGE 156, 354 ).

    In diesem Fall stehe die Vertrauensschutzposition der Betroffenen zurück, weil sich die Bewertung eines bestimmten Verhaltens als Straftat durch den Eintritt der Verfolgungsverjährung nicht ändere und daher das Vertrauen in den Fortbestand unredlich erworbener Rechte grundsätzlich nicht schutzwürdig sei (vgl. BVerfGE 156, 354 ).

    Auch nach unserer Ansicht ist nicht ersichtlich, dass es zur Vermeidung einer Beeinträchtigung der Rechtstreue der Bevölkerung und des Vertrauens in die Gerechtigkeit und Unverbrüchlichkeit der Rechtsordnung (vgl. BVerfGE 156, 354 - Vermögensabschöpfung) erforderlich wäre, die Wiederaufnahme propter nova auch auf in der Vergangenheit mit einem Freispruch rechtskräftig abgeschlossene Verfahren zu erstrecken.

  • BVerfG, 09.04.2024 - 1 BvR 2017/21

    Gesetzliche Regelungen über die Vaterschaftsanfechtung durch leibliche Väter sind

    Die Auslagen sind dem Beschwerdeführer zu gleichen Teilen von der Bundesrepublik Deutschland und dem Land Sachsen-Anhalt zu erstatten, weil die aufgehobene Entscheidung von einem Gericht des Landes Sachsen-Anhalt getroffen worden ist, der Grund der Aufhebung aber in der Verfassungswidrigkeit einer bundesrechtlichen Vorschrift liegt (vgl. BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 31. Oktober 2023 - 2 BvR 900/22 -, Rn. 163 m.w.N.).
  • VG Gelsenkirchen, 20.02.2024 - 19 K 1448/23

    Schlussbescheid; Soforthilfe; Corona; Wiederaufgreifen; DSGVO; automatisierte

    Dabei räumt der Gesetzgeber, dem es verfassungsrechtlich regelmäßig freisteht, das Verhältnis zwischen diesen Belangen im Rahmen der Durchbrechung der Bestandskraft behördlicher Entscheidungen in die eine oder andere Richtung zu regeln - vgl. BVerfG, Urteil vom 31. Oktober 2023 - 2 BvR 900/22 -, juris Rn. 78 -, weder dem Vorrang des Gesetzes noch der Rechtssicherheit als Ausprägung des Rechtsstaatsprinzips einen generellen Vorrang ein.
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